Betriebliches Eingliederungsmanagement

Klassische Aufgabenfelder der betrieblichen Prävention sind der Arbeitsschutz und die betriebliche Gesundheitsförderung.

Die Durchführung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) ist eine weitere Arbeitgeberaufgabe.

Es soll spätestens nach insgesamt 6 Wochen Arbeitsunfähigkeit (AU) innerhalb von 12 Monaten einsetzen. Diese Verpflichtung besteht auch gegenüber Beschäftigten ohne anerkannten Grad der Behinderung und bei nicht berufsbedingten Erkrankungen.

Ziele:

  • Überwindung der Arbeitsunfähigkeit der Beschäftigten
  • Vorbeugung erneuter Arbeitsunfähigkeit
  • Erhalt des Arbeitsplatzes

Inhalte:

  • alle Aktivitäten, Maßnahmen und Leistungen, die im Einzelfall zur Wiedereingliederung nach längerer Arbeitsunfähigkeit erforderlich sind [ Beispiele für konkrete Maßnahmen ]

Mindestanforderungen an das BEM-Verfahren:

  1. erfassen von AU-Zeiten (SIGNAL: mehr als 6 Wochen Arbeitsunfähigkeit)
  2. Kontaktaufnahme mit den Beschäftigten (durch Arbeitgeberin/-geber)
  3. Aufklärung über das Betriebliche Eingliederungsmanagement
  4. kontinuierliche Sicherstellung der Zustimmung der Beschäftigten
  5. erfassen (lassen) der Situation unter Beachtung des Datenschutzes
  6. gemeinsam mit den Beschäftigten, den Interessen- und Schwerbehindertenvertretungen, ggf. Betriebsärztinnen/-ärzten sowie externen Stellen: Planung und Umsetzung von Maßnahmen unter Beachtung des Datenschutzes

Zur Koordination eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements werden gelegentlich Fallmanagerinnen/Fallmanager (Disability Manager) eingesetzt.

 

Während der Durchführung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements gelten Sie im Gegensatz zur stufenweisen Wiedereingliederung nicht als arbeitsunfähig.

 

Hinweise:

  • Festhalten der Ziele in einer Integrationsvereinbarung
  • Gewährleistung des Datenschutzes während der gesamten Maßnahme

 

Weitere Informationen:

→ www.gesetze-im-internet.de: Mindestanforderungen an das BEM-Verfahren (§ 84 Abs. 2 SGB IX)

→ www.integrationsaemter.de: Integrationsvereinbarung