Erwerbsminderungsrente

Versicherte der Gesetzlichen Rentenversicherung, die aus gesundheitlichen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit deutlich eingeschränkt sind, haben Anspruch auf Erwerbsminderungsrente, wenn sie die Voraussetzungen für die Gewährung der Rente erfüllen.

Voraussetzungen:

  1. Antragstellung der Versicherten beim Rentenversicherungsträger (formlos)
  2. Vorliegen einer vollen oder teilweisen Erwerbsminderung
  3. Zahlung von Pflichtbeiträgen – 3 Jahre in den letzten 5 Jahren
  4. Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren
Die Erwerbsminderung wird durch medizinische Gutachten festgestellt.
Erwerbsminderungsrente ist in der Regel befristet (3 Jahre), kann aber auf Antrag verlängert und nach 9 Jahren entfristet werden.

Entscheidend für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente ist die gesundheitliche Leistungsfähigkeit für eine Tätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes.

Da der GrundsatzRehabilitation vor Rente“ gilt, wird zuerst geprüft, ob Ihre eingeschränkte Erwerbsfähigkeit durch medizinische Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wiederhergestellt werden kann.

 

Leistungsanspruch in Abhängigkeit vom zeitlichen Leistungsvermögen:

 
Quantitatives Leistungsvermögen
bezogen auf eine 5-Tage-Woche
Rentenanspruch
6 Stunden oder mehr täglich keine Erwerbsminderungsrente
3 bis unter 6 Stunden täglich teilweise Erwerbsminderungsrente
unter 3 Stunden täglich volle Erwerbsminderungsrente
 

Die Höhe der Erwerbsminderungsrente ist abhängig von:

  1. dem quantitativen Leistungsvermögen
  2. der Anzahl der Versicherungsjahre (Beitragszeiten)
  3. dem vorherigen Einkommen (Beitragshöhe)
Volle Erwerbsminderungsrente liegt erheblich unter dem letzten Nettogehalt und teilweise Erwerbsminderungsrente reicht in der Regel nicht aus, um allein damit den Lebensunterhalt zu bestreiten.
 

Vor der Antragstellung sollten Versicherte mit Hilfe ärztlicher Beratung:

  • ggf. prüfen, ob der Schwerbehindertenausweis noch dem aktuellen Gesundheitszustand entspricht oder ob eine Verschlimmerung eingetreten ist, die einen höheren Grad der Behinderung rechtfertigt (ggf. müssen Betroffene eine Neufeststellung/Änderung beantragen)
 

Darüber hinaus sollten sich die Versicherten vom zuständigen Rentenversicherungsträger beraten und die Höhe der Erwerbsminderungsrente feststellen lassen.

 

Bei der Antragstellung (auf Erwerbsminderungsrente, Schwerbehinderung usw.):

  • sind die Angaben behandelnder Ärztinnen/Ärzte zur Krankheitsgeschichte, den Leistungseinschränkungen aber v. a. zum verbliebenen Leistungsvermögen der Versicherten von großer Bedeutung
  • sind Beeinträchtigungen bei den Alltagsaktivitäten und bei der Erwerbstätigkeit mit den dafür wesentlichen Diagnosen sowie Befunden möglichst konkret zu benennen und zu belegen

Hinweise:

  • Bei aktueller Vollbeschäftigung ist es möglich, auch mit eingeschränktem Restleistungsvermögen noch tätig zu sein (z. B. in Teilzeitarbeit)
  • Die Versicherten müssen sich unabhängig von ihrem letzten Beruf auch auf andere zumutbare Tätigkeiten verweisen lassen, die ihren Kräften, Fähigkeiten, der Dauer und dem Umfang Ihrer Ausbildung entsprechen
  • Eine Erwerbsminderung liegt nicht vor, wenn die Versicherten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein können

 

Umdeutung von Anträgen

Der Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder Leistungen zur medizinischen Reha gilt als Antrag auf Rente, wenn Sie als Versicherte/Versicherter vermindert erwerbsfähig sind und:

  1. ein Erfolg der Leistungen nicht zu erwarten ist oder
  2. die Leistungen nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert haben

→ www.gesetze-im-internet.de: Umdeutung von Anträgen nach § 116 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VI (Gesetzliche Rentenversicherung) - Besonderheiten bei Leistungen zur Teilhabe