Stufenweise Wiedereingliederung

Stufenweise Wiedereingliederung ist eine Maßnahme der medizinischen Reha zur Rückführung von erkrankten Personen (auch Teilzeitbeschäftigte, Auszubildende, Selbstständige) an den Arbeitsplatz nach längerer Arbeitsunfähigkeit.

Sie bringt gleichermaßen Vorteile für Beschäftigte (Erhalt des Arbeitsplatzes) und deren Arbeitgeberinnen/-geber (Erhalt der Arbeitskraft).

 
Prüfen Sie bei Arbeitsunfähigkeit und Problemen der Rückkehr an den Arbeitsplatz frühzeitig, ob für Ihre Patientinnen und Patienten eine stufenweise Wiedereingliederung sinnvoll ist.

Umsetzung der Wiedereingliederung:

  • quantitativ (schrittweise Steigerung der täglichen Arbeitszeit) und/oder
  • qualitativ (schrittweise Erweiterung des Tätigkeitsprofils)
  • möglichst mit betriebsärztlicher Moderation
 
In der Regel beträgt die Dauer der Maßnahme 6 Wochen bis max. 6 Monate.
Die Beschäftigten sind während der Maßnahme weiterhin arbeitsunfähig.

Ziele:

  • schrittweise Gewöhnung an die volle Arbeitsbelastung
  • Erleichterung des Wiedereinstiegs in den alten Beruf
  • Erhalt der Erwerbstätigkeit und Arbeitsplatzsicherung

Voraussetzungen:

  1. bestehende Arbeitsunfähigkeit (für Krankengeldanspruch Blockfrist max. 78 Wochen)
  2. ausreichende Belastbarkeit der Betroffenen
  3. Einsatz am vorhandenen Arbeitsplatz
  4. Erfolgsaussicht der beruflichen Eingliederung
  5. ärztliche Verordnung und Aufstellung eines Stufenplans in Abstimmung mit allen Beteiligten
  6. Zustimmung und Zusammenarbeit von: Beschäftigten, Ärztinnen/Ärzten, Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern und Leistungsträgern

Individueller Stufenplan (Wiedereingliederungsplan) – Hauptinhalte:

  • Beginn und Ende der stufenweisen Wiedereingliederung
  • Einzelheiten über die verschiedenen Schritte
  • ein Rücktrittsrecht vor dem vereinbarten Ende und Abbruchgründe
  • das Ruhen von Bestimmungen im Arbeitsvertrag während der Maßnahme

Leistungsträger:

  • Gesetzliche Krankenversicherung: nach ärztlicher Bedarfsfeststellung und Empfehlung der Wiedereingliederung als Mittel zur Beendigung einer Arbeitsunfähigkeit (Zahlung von Krankengeld)
  • Gesetzliche Rentenversicherung: wenn die Maßnahme unmittelbar (innerhalb von 4 Wochen) an die medizinische Reha-Leistung der Gesetzlichen Rentenversicherung anschließt und die Feststellung der Notwendigkeit der Wiedereingliederung sowie deren Einleitung bereits in der Reha-Einrichtung erfolgt ist (Zahlung von Übergangsgeld)
 
Übergangsgeld der Gesetzlichen Rentenversicherung ist geringer als das Krankengeld der Gesetzlichen Krankenversicherung!

Bei Abbruch der Maßnahme müssen weitergehende medizinische oder berufliche Reha-Maßnahmen oder auch die Beantragung einer Erwerbsminderungsrente erwogen werden.

 

Weitere Informationen:

→ www.kbv.de: Musterformular für einen Wiedereingliederungsplan (Muster 20) der Kassenärztlichen Bundesvereinigung

→ Formularpaket zur stufenweisen Wiedereingliederung bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz

→ Rahmenkonzept zur stufenweisen Wiedereingliederung bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz

→ "Arbeitshilfe für die stufenweise Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess" der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation

→ www.betanet.de: Informationen zur Berechnung von Übergangsgeld

→ www.betanet.de: Informationen zur Berechnung von Krankengeld