Gleichstellung (gleichgestellte behinderte Menschen)

Erhalten Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von weniger als 50, aber mindestens 30 infolge ihrer Behinderung keinen geeigneten Arbeitsplatz oder können diesen nicht behalten, werden sie von der Agentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.

Damit erlangen Gleichgestellte grundsätzlich den gleichen „Statusund gleiche Rechte wie Schwerbehinderte. Es gelten die gleichen Nachteilsausgleiche. Ausnahmen sind z. B. Anspruch auf Zusatzurlaub, unentgeltliche Beförderung, vorgezogene Altersrente.

Voraussetzungen:

  1. Antragstellung der Betroffenen bei der Agentur für Arbeit
  2. Vorlage des versorgungsamtlichen Feststellungsbescheids, des entsprechenden Rentenbescheids oder einer Verwaltungs-/Gerichtsentscheidung

 

Weitere Informationen:

→ www.arbeitsagentur.de: Adressdatenbank örtlich zuständiger Agenturen für Arbeit