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Grad der Behinderung

Im Schwerbehindertenrecht gilt der Grad der Behinderung (GdB) als Maß für Beeinträchtigungen körperlicher, geistiger oder seelischer Funktionen mit Auswirkungen in allen Lebensbereichen.

Feststellung des GdB erfolgt:

  1. auf Ihren Antrag beim Versorgungsamt
  2. nach bundesweit einheitlichen Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit (AHP)
  3. anhand vom Versorgungsamt erhobener oder hinzugezogener ärztlicher Befunde, Sozial-/Reha-Berichten sowie vergleichbarer Unterlagen
Aus dem Grad der Behinderung ist nicht auf das Ausmaß des allgemeinen und arbeitsbezogenen Leistungsvermögens zu schließen! Die Beurteilung erfolgt grundsätzlich unabhängig von Ihrem ausgeübten oder angestrebten Beruf.

 

Weitere Informationen:

→ www.gesetze-im-internet.de: Schwerbehindertenrecht (Teil 2 des SGB IX)