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Versorgungsämter

Versorgungsämter (bzw. andere nach Landesrecht zuständige Behörden) stellen auf Ihren Antrag das Vorliegen einer Behinderung sowie den Grad der Behinderung (GdB) fest.

Mit der Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises können Sie Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen. Es werden Ihnen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen bescheinigt.

 

Hinweis:
Für die Erteilung der Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen ist die örtliche Agentur für Arbeit zuständig.

 

Weitere Informationen:

→ www.betanet.de: Informationen und Link zur Adressdatenbank zuständiger Ämter/Behörden