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Orientierungshilfe zur ärztlichen Stellungnahme
bezüglich des Grades der Behinderung bei rheumatischen Erkrankungen

Rheumatische Beschwerdeformen können zu bleibenden Behinderungen bei den Erkrankten führen.

Der Grad der Behinderung (GdB) für erworbene Schäden an den Haltungs- und Bewegungsorganen wird erheblich bestimmt durch:

  • Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen (u. a. Bewegungsbehinderung, Minderbelastbarkeit)
  • Mitbeteiligung anderer Organsysteme und dadurch auftretende Beschwerden
 

Für entzündlich-rheumatische Erkrankungen gibt es folgende Anhaltspunkte:

 
Entzündlich-rheumatische Krankheiten der Gelenke und/oder der Wirbelsäule … GdB
… ohne wesentliche Funktionseinschränkung
mit leichten Beschwerden
10
… mit geringen Auswirkungen
(leichtgradige Funktionseinbußen und Beschwerden, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität)
20–40
→ ab GdB 30
Gleichstellung möglich
… mit mittelgradigen Auswirkungen
(dauernde erhebliche Funktionseinbußen und Beschwerden, therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität)
50–70
→ ab GdB 50
Schwerbehinderung
… mit schweren Auswirkungen
(irreversible Funktionseinbußen, hochgradige Progredienz)
80–100
 

Weiterhin zu berücksichtigen:

  • unterschiedliche Häufigkeit von Beschwerden, Schmerzen und Bewegungseinschränkungen an verschiedenen Tagen und im Tagesverlauf (z. B. Morgensteifigkeit)
  • außergewöhnliche Schmerzen (schmerzhafte Bewegungseinschränkungen können schwerwiegender sein als Gelenkversteifungen)
  • radiologisch nachgewiesene Gelenkdestruktionen sind irreversible Schädigungen und erfordern einen angemessenen Grad der Behinderung
  • Komorbiditäten
     
Liegen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, sind die Einzel-GdB anzugeben.
Die Ermittlung des Gesamt-GdB durch alle Funktionsbeeinträchtigungen erfolgt jedoch nicht durch Addition.
 

Hinweis:

Die Anerkennung einer (Schwer-)Behinderung ermöglicht (in Abhängigkeit von der Höhe des Grades der Behinderung): die Beantragung einer Gleichstellung, die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen und sonstigen Hilfen. Sie birgt jedoch auch Nachteile, z. B. bei der Arbeitsplatzsuche, weshalb vor der Antragstellung stets eine individuelle Beratung erfolgen sollte.